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Frage zur umgekehrten Maßgeblichkeit
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Verfasst am: 05. 02. 2008 [23:29]
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chip
Mister P. Nut
Themenersteller
Dabei seit: 15.10.2007
Beiträge: 90
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Hallo zusammen, ich habe eine Frage die das Maßgeblichkeitsprinzip betrifft. Folgendes Bsp: Aktien des Anlagevermögens sinken kurzfristig im Wert. Gemäß gemildertem Niederstwertprinzip besteht ein handelsrechtliches Wahlrecht zum niedrigeren beizulegenden Wert. Gemaeß Steuerbilanz wird ein Aktivierungswahlrecht nach Handelsrecht in ein Aktivierungsgebot umgewandelt. In der SB muss der niedrigere Wert angesetzt werden. Ist denn jetzt der Wertansatz in der Handelsbilanz aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit auch der niedrigere beizulegende Wert (trotz handelsrechtlichem Wahlrecht)? Vielen Dank! |
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Verfasst am: 06. 02. 2008 [00:12]
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chip
Mister P. Nut
Themenersteller
Dabei seit: 15.10.2007
Beiträge: 90
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Ich bin dort in eine Falle getappt. Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz gibt es natürlich. Gäbe es keine; Also würde SB = HB dann liegt eine Einheitsbilanz vor. Im vorangegangenen BSP greift das umgekehrte MG Prinzip N I C H T. Denn: Der Grundsatz der umgekehrten MG ist zu beachten, wenn sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz ein Bewertungswahlrecht besteht. (R. Heno) Von der umgekehrten MG sind genau 2 Fälle betroffen: Spezielle Wahlrechte in der SB wie Steuervergünstigungen nach § 7 EStG sowie faktische Wahlrechte wie Abschreibungsmethode, LIFO Methode und Geringwertige Güter Sonderabschreibungen. ___________ Aber noch eine andere Frage, hat jemand alle zum Jahreswechsel eingetretenen Änderungen der StB parat? Gruss chip |
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Verfasst am: 15. 10. 2008 [22:40]
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Beckerchen
Dabei seit: 30.04.2004
Beiträge: 506
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chip schrieb: Ich bin dort in eine Falle getappt. Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz gibt es natürlich. Gäbe es keine; Also würde SB = HB dann liegt eine Einheitsbilanz vor. Das ist soweit richtig chip schrieb: Im vorangegangenen BSP greift das umgekehrte MG Prinzip N I C H T. Denn: Der Grundsatz der umgekehrten MG ist zu beachten, wenn sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz ein Bewertungswahlrecht besteht. (R. Heno) Das ist nicht korrekt. Umgekehrte Maßgeblichkeit gilt immer dann, wenn ein steuerliches Wahlrecht in der Handelsbilanz gerade NICHT gilt! Damit die "umgekehrte Maßgeblichkeit" greift (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG), muss das steuerliche Wahlrecht auch in der Handelsbilanz gelten (z.B. § 6b-Rücklage: handelsrechtlich "SoPo mit Rücklageanteil", oder § 7g EStG, die über Öffnungsklauseln im HGB (§§ 254, 273 HGB) gelten; wird nun wiederum in der HB so verfahren, gilt das gleiche über die Maßgeblichkeit auch für die StB und *schupps* haben wir die "umgekehrte Maßgeblichkeit", die eigentlich gar keine ist) chip schrieb: Von der umgekehrten MG sind genau 2 Fälle betroffen: Spezielle Wahlrechte in der SB wie Steuervergünstigungen nach § 7 EStG sowie faktische Wahlrechte wie Abschreibungsmethode, LIFO Methode und Geringwertige Güter Sonderabschreibungen. Erstes Beispiel ist korrekt, teilweise auch zweites Beispiel (s.o.: § 6b, § 7g, GWG-Regelung, Geb.-AfA bei Gebäuden im BV, Fördergebiets-AfA, etc.) Faktische Wahlrechte wie Abschreibungsmethode und Bewertungsverfahren m.E. nicht, denn steuerlich darf nur linear abgeschrieben werden, handelsrechtlich hingegen "planmäßig" (§ 253 Abs. 2 HGB). Steuerlich darf auch nur die LiFo-Methode angewendet werden, handelsrechtlich auch andere. Wenn also in der HB Wahlrechte dahingehend ausgeübt werden, dass sie steuerlich nicht zulässig sind, sind steuerlich zwingend andere Ansätze vorzunehmen und HB und StB fallen zwingend auseinander. Das ist keine umgekehrte Maßgeblichkeit, sondern Durchbrechung der Maßgeblichkeit. Hier argumentiert man mit § 5 Abs. 6 EStG Zu der Frage wegen der Bewertung der Aktien des Anlagevermögens: Sie sind ja schon aktiviert (weil Anlagevermögen), d.h. eine handelsrechtliche Aktivierung hat eine zwingende Aktivierung in der StB zur Folge (§ 5 Abs. 1 EStG, Maßgeblichkeit). Die BEWERTUNG ist kein Aktivierungswahlrecht mehr, sondern hier greift das gemilderte (Anlagevermögen) bzw. strenge (Umlaufvermögen) Niederstwertprinzip. Du musst Dich hier fragen, ob handelsrechtlich ein niedrigerer Wertansatz gerechtfertigt ist. Du musst Dich also fragen, ob bei den Aktien eine dauerhafte Wertminderung vorliegt (vgl. § 253 Abs. 2 HGB). Laut Aufgabe: kurzfristige Wertminderung, d.h. gemildertes Niederstwertprinzip, d.h. handelsrechtlich ein Wahlrecht. Erst im zweiten Schritt gehst Du in die StB: Bewertungsvorschrift ist § 6 EStG, hier § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG: Bewertung zu Anschaffungskosten; bei dauernder Wertminderung mit dem Teilwert. Laut Aufgabe: kurzfristige Wertminderung, d.h. kein Ansatz des Teilwertes in der StB erlaubt. Wenn handelsrechtlich das Wahlrecht dahingehend ausgeübt wird, dass der niedrigere beizulegende Wert angesetzt wird, hast Du zwingend eine Abweichung von HB und StB, da steuerlich der ursprüngliche Wert gilt, d.h. Durchbrechung der Maßgeblichkeit. Alles klar? chip schrieb: Aber noch eine andere Frage, hat jemand alle zum Jahreswechsel eingetretenen Änderungen der StB parat? Gruss chip Schau mal hier: http://www.finanzamt.bayern.de/informationen/steuerinfos/fachthemen/gesetzliche-aenderungen/jstg-2008/einkommensteuer.htm Beste Grüße +++ Wer meint, etwas zu sein, hat aufgehört besser zu werden. +++
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